rechtskräftig
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.957,21 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.03.2023 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz von Aufwendungen für den Einbau einer Wohnungseingangstür in Anspruch. Die Klägerin mietete von dem Beklagten mit Vertrag vom xx.xx.xx die Wohnung Nr. X im X. Obergeschoss des Hauses X des Anwesens N. in E.
Am xx.xx.2022 kam es in der genannten Wohnung zu einem Notarzteinsatz. Da die Klägerin die Wohnungstür nicht öffnete, wurde durch die hinzugerufene Feuerwehr Eisfeld die Wohnungstür aufgebrochen. Die Wohnungstür wurde dabei zerstört und war nicht mehr zu schließen.
Im Rahmen eines Ortstermins am xx.xx.2022 lehnte der Beklagte die Erneuerung der Wohnungstür ab. Daraufhin ließ die Klägerin die Tür durch die Firma XXX gegen eine neue Wohnungstür austauschen. Für den Einbau der Tür sind der Klägerin Kosten in Höhe von 2.957,21 EUR entstanden.
Mit Schreiben vom xx.xx.2023 forderte die Klägerin, vertreten durch den Deutschen Mieterbund, den Beklagten zur Erstattung der Kosten auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund einer plötzlichen schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen, dem Notarzt die Wohnungstür zu öffnen. Beim Öffnen seien sowohl die Tür als auch die Türzarge beschädigt worden. Da es sich bei der Tür um ein Sondermaß gehandelt habe und wegen der zentralen Schließanlage ein spezieller Schließzylinder habe eingebaut werden müssen, seien die entstandenen Kosten notwendig gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der...