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AG Hannover Urteil vom 11.05.1988 - 509 C 3171/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 98,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.8.1987 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Kostenvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten, daß sie ihm als Vermieterin den durch einen Einbruchsdiebstahl entstandenen Schadene ersetzt.

Am 10.7.1987 drangen unbekannt gebliebene Täter in die Wohnung im Hause Abelmannstraße 9 A in Hannover-Döhren ein, die die Beklagte dem Kläger gemäß schriftlichem Mietvertrag vom 4.3.1982 überlassen hat. Dabei behalten sie die Außentür heraus, deren Bänder nur mit jeweils einem Zapfen gesichert waren, und entwendeten verschiedene Gegenstände. Der Beklagte war damals noch nicht gegen Einbruchsdiebstahl versichert. Er ließ am Abend des 10.7.1987 die Außentür wieder durch einen Wohnungssicherungsschnelldienst provisorisch mit einem Kosten aufwand von 98,– DM befestigen.

Der Kläger trägt vor: Die Sicherung der Wohnungstür durch Einbohrbänder mit aus einem einzigen Zapfen sei völlig unzureichend gewesen. Infolge dieser mangelhaften Sicherung sei es den Dieben gelungen, die Eingangstür aufzuhebeln und einzudringen. Die Bauweise habe keineswegs dem Stand der Technik entsprochen, bezeichnenderweise habe die Beklagte nach dem Vorfall auch – unstreitig – in seiner eigenen Wohnung und in jener der Nachbarentüren eingebaut, bei denen die Einbohrbädder mit 2 Zapfen versehen seien. Bei dem Einbruch seien ihm Gegenstände im Werte von 906,50 DM abhandengekommen.

Der Kläger beantragt,

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rechtskräftig  Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.957,21 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.03.2023 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das ...

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