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AG Hamburg Urteil vom 18.02.2002 - 815B C 22/01

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Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.06.2003; Aktenzeichen VIII ZR 240/02)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, daß das Mietverhältnis über die Wohnung … am 31.12.2001 geendet hat.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß das Mietverhältnis aufgrund seiner Kündigung vom 05.09.2001 zum 31.12.2001 geendet hat.

Die Parteien waren durch einen schriftlichen Mietvertrag vom 02.07.1987 über die Wohnung … miteinander verbunden. Das Mietverhältnis begann zum 01.07.1987. In § 2 Ziffer 2 des von den Parteien verwendeten Hamburger Mietvertrages für öffentlich geförderten Wohnraum heißt es, daß die Kündigungsfrist für beide Vertragsteile 3 Monate betrage, wenn seit der Überlassung des Wohnraums bis zu 5 Jahre verstrichen seien, 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 5 Jahre verstrichen seien, 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 8 Jahre verstrichen seien und 12 Monate, wenn seit Überlassung des Wohnraums mehr als 10 Jahre verstrichen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Anlage K 1 (Bl. 5 ff. d.A.) bezug genommen. Die Mitmieterin … wurde durch Nachtragsvereinbarung vom 12.01.2001 (Anlage K 2, Bl. 18 d.A.) zum 01.02.2001 einvernehmlich aus dem Mietverhältnis entlassen. Die Beklagten sind zwischenzeitlich in den zunächst vom Zwischenvermieter, der … abgeschlossenen Mietvertrag eingetreten. Die monatliche. Brutto-Kaltmiete belief sich zuletzt auf DM 867,–.

Mi...

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