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AG Hamburg-St. Georg Urteil vom 24.03.2023 - 980b C 35/19 WEG

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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dass aus seiner Wohnung Nr. 27, 3. Stock der Lange Reihe 102, 20099 Hamburg, Geräusche in die Wohnungen Nr. 14 und 15 der Klägerin (ebenda), eindringen, soweit hierdurch Zimmerlautstärke überschritten wird.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Pflicht des Beklagten, Lärmbeeinträchtigungen zu unterlassen.

Die Klägerin und der Beklagte sind Mitglieder der …. Die Wohnungen der Klägerin (Nr. 14 und 15) und die Wohnung des Beklagten (Nr. 27) sind vermietet. Das Gebäude wurden in den Jahren 1973/174 errichtet; die Teilungserklärung stammt aus 1974.

Die Klägerin behauptet, dass aus der Wohnung des Beklagten eine erhebliche Geräuschkulisse in Form von Gepolter, lauten Unterhaltungen, Getrampel, Möbelrücken, lauter Musik und sonstigen Unterhaltungsgeräuschen dringe. Entsprechendes ergebe sich aus den Lärmprotokollen für die Zeiträume von Juli 2017 bis Juli 2018 (Anlage SK2), Oktober 2018 bis November 2018 (Anlage SK3), von Februar 2019 bis März 2019 (Anlage SK4). (Lärm-)Messungen ihrer Mieterin, der Zeugin …, im März 2019 hätten Werte von 54,5 db(A) bis zu 67,6 db(A) ergeben; die Zimmerlautstärke sei damit erheblich überschritten worden. Versuche, den Beklagten zu einer Reduzierung der Geräusche zu veranlassen, seinen ohne Erfolg geblieben. Zeitweilig werde es in der Wohnung des Beklagten ruhiger, was offenbar mit dem Wechsel seiner Mieter zu...

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