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AG Hamburg-St. Georg Beschluss vom 29.09.2022 - 980b C 16/22 WEG

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Tenor

1. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.000,00 EUR.

 

Gründe

1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nach näherer Maßgabe von § 91a Abs. 1 ZPO noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. Diese wäre bei streitigem Fortgang des Rechtsstreits mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unterlegen gewesen, weswegen es nach dem in § 91 Abs. 1 ZPO niedergelegten Rechtsgedanken hier der Billigkeit entspricht, ihr auch die Kosten aufzuerlegen.

a) Die Verfügungsklägerin ist Mitglied der Beklagten. Mit – rechtskräftigem – Urteil vom 27.05.2022, der (Verfügungs-)Beklagten zugestellt am 24.06.2022, hat das Gericht auf Anfechtung der (Verfügungs-)Klägerin hin in der Sache 980b C 27/21 WEG u.a. die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 04.08.2021 zu TOP 4.6 (Installation eines Gaskaminofens im Sondereigentum Nr. 4) und zu TOP 4.10 (Beschlussfassung über Abriss einer Einzelgarage und Neuerrichtung) für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es angeführt, dass die angefochtenen Beschlüsse den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums widersprechen würden, weil der Klägerin eine Teilnahme an der Versammlung nicht zumutbar gewesen sei. Die Wohnung des Miteigentümers ….Eigentümer der Einheit Nr. 4 – eigne sich bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände und vor dem Hintergrund einer zutiefst zerstrittenen Gemeinschaft nicht für die Abhaltung einer Eigentümerversammlung, sofern dort u.a. auch über Themen diskutiert und Beschluss gefasst werde, die den o.g. Miteigentümer persönlich betreffen.

Mit Schreiben vom 15.06.2...

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