Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 02.07.2020 bleibt aufrechterhalten.
2. Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
1. Der Streitwert wird auf 55.000,00 EUR festgesetzt.
2. Gegen den Beklagten wird wegen des Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung vom 02.07.2020 in der Zeit vom 03.07.2020 bis 20.07.2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von einer Woche festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Pflicht des Beklagten, den Bau eines Gebäudes zu unterlassen.
Die beiden Kläger und der Beklagte bilden – als einzige Mitglieder – die …, 22301 Hamburg. Auf dem Grundstück stand ursprünglich ein um das Jahr 1900 erbautes Wohnhaus mit vier Vollgeschossen (Souterrain, Erdgeschoss, erstes und zweites Obergeschoss), welches im Jahr 2015 auf Betreiben des Beklagten abgerissen wurde. Mit – nicht rechtskräftigem – Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg in der Sache 980a C 27/16 WEG vom 26.05.2020 (vgl. Anlage ASt1) ist der Beklagte auf Antrag der Kläger verurteilt worden, auf seine Kosten das Mehrfamilienhaus … in 22301 Hamburg, bestehend aus dem Souterrain, dem Erdgeschoss und dem 1. und 2. Obergeschoss, in der Form wiederherzustellen, die das Mehrfamilienhaus vor dem Abriss im Juni 2015 hatte und wie in den Bestandsplänen (Anlage K12) und der Fotodokumentation (Anlage K 13) festgehalten wurde, und bei der Wiederherstellung insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Ferner ist festgestellt worden, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die Schäden zu ersetzen, die ihnen dadurch entstehen, dass sie die Wohnungen Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 seit Juli 2015 bis zur vollständigen Wiederherstellung des Hauses nicht n...