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AG Hamburg-Blankenese Urteil vom 09.01.2013 - 539 C 7/12

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Tenor

1. Die Klage (Haupt- und Hilfsanträge) wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert: 3.000,– Euro.

 

Tatbestand

Die Parteien bilden die in sich zerstrittene Wohnungseigentümergemeinschaft … und … in Hamburg-….

Wegen der Belegenheit der einzelnen Baukörper wird auf die Skizze, Anlage K1, Bl. 9 d.A. verwiesen.

Die Beklagte hat eine „Türkamera” und eine „Gartenkamera” installiert. Wegen der Türkamera wird auf die Anlage K2 (3 Fotos) verwiesen, wegen der Gartenkamera auf die Anlage K3 (3 Fotos).

Wegen der klägerseits behaupteten Ausrichtung der Kameras wird auf die Anlage K4 (Bl. 12 d.A.) verwiesen.

Die Kläger behaupten, die Türkamera sei auf die (sondernutzungsfreie) Gemeinschaftsfläche im vorderen Grundstücksteil ausgerichtet, während die Gartenkamera auf der Höhe des Wohnzimmerfensters u.a. auch die mit dem klägerischen Sondernutzungsrecht belastete Gartenfläche erfasse.

Die Kläger beantragen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, die oberhalb der Hauseingangstür des Wohngebäudes …-Hamburg gem. Anlage K2 installierte Überwachungskamera zu entfernen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, die nördliche oberhalb des westwärts ausgerichteten Wohnzimmerfensters des Wohngebäudes … gem. Anlage K3 installierte Überwachungskamera zu entfernen;

hilfsweise

zu 1.: Die Beklagte zu verurteilen es zu unterlassen, die unterhalb des Dachüberstandes und neben der Hauseingangstür des Objekts … installierte Überwachungskamera selbst oder durch Dritte so auszurichten und zu justieren, dass von dieser Kamera Teile der Gemeinschaftsflächen der gemeinsamen Einfahrt des Objekts … Hamburg erfasst werden.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000,–, ersatzweise ...

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