Nachgehend
LG Dortmund (Aktenzeichen 1 S 228/20) |
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Unterlagen und Belege herauszugeben:
- sämtliche EDV-Daten betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft L in Essen mit Ausnahme des E-Mail-Verkehrs,
- Wohnflächenberechnung aller Wohnungen und Flächenberechnung der Kellergeschosse der jeweiligen Häuser: WE 1 – 6, L 4, WE 7 – 12, L 6, WE 13 – 18, L 8, WE 19 – 23, L 10, WE 24 – 29, L 12,
- Kubikmeterangabe aller Wohnungen WE 1 – 6, L 4, WE 7 – 12, L 6, WE 13 – 18, L 8, WE 19 – 23, L 10, WE 24 – 29, L 12,
- Grundrisse aller Wohnungen WE 1 – 6, L 4, WE 7 – 12, L 6, WE 13 – 18, L 8, WE 19 – 23, L 10, WE 24 – 29, L 12,
- Grundbuchauszüge aller Wohnungen WE 1 – 6, L 4, WE 7 – 12, L 6, WE 13 – 18, L 8 WE 19 – 23, L 10, WE 24 – 29, L 12,
- Aufteilungsplan des Objektes,
- sämtliche Einzelhausgeldabrechnungen der Jahre 2012 und 2013,
- sämtliche Heizkostenabrechnungen der Jahre 2011 bis 2013,
- sämtliche verbuchte Belege der Jahre 2011 bis 2013,
- Unterlagen zur Heizungserneuerung im Jahr 2011/2012.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 10 % die Klägerin und zu 90 % die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte war bis zum 31.12.2016 Verwalterin der Klägerin. Seit dem 01.01.2017 ist die jetzige Verwalterin bestellt. Am 23.03.2017 übergab die Beklagte an die jetzige Verwalterin Unterlagen, wie im Schreiben vom 23.03.2017 aufgeführt. Am 24.10.2019 fassten die Wohnungseigentümer unter TOP ...