Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 21.08.2006; Aktenzeichen 318 T 120/05) |
Tenor
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.800 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf die Ausführungen unter Ziff. I. des angefochtenen Beschlusses des LG vom 21.8.2006 verwiesen.
Mit diesem angefochtenen Beschluss hat das LG die sofortigen Beschwerden der Antragsteller sowie der weiteren Beteiligten wie auch der Antragsgegner zu 5. bis 7. gegen den Beschluss des AG vom 29.4.2005 zurückgewiesen. Darüber hinaus hat es die einstweilige Anordnung des AG vom 29.4.2005, mit der die weitere Beteiligte ermächtigt wird, die Wohngelder aus dem auf der Eigentümerversammlung vom 2.4.2004 beschlossenen Wirtschaftsplan 2004 gerichtlich geltend zu machen, aufrecht erhalten und die Verurteilung des Antragsgegners zu 6. zur Herausgabe von Verwalterunterlagen an die weitere Beteiligte im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 44 Abs. 3 WEG für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Gegen diesen ihnen jeweils am 24.8.2006 zugestellten Beschluss des LG wenden sich die Antragstellerin sowie die weitere Beteiligte mit ihrer von ihrem Prozessbevollmächtigten am 25.8.2006 und der Antragsgegner zu 6. mit seiner von seinem Prozessbevollmächtigten am 7.9.2006 eingelegten weiteren sofortigen Beschwerde.
Der Antragsgegner zu 6. trägt vor, der auf die Verwaltungsunterlagen gerichtete Herausgabeantrag sei von den Antragstellern ohne die erforderliche Ermächtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht worden. Zudem handle es sich bei der unter TOP 2.2.1 mehrheitlich beschlossene "Empfehlung" lediglich um einen Geschäftsordnungsbeschluss, der sich mit dem Ende der Versammlung erledigt habe.
Die Argumentation des LG in Bezug auf die Verwalterermächtigung zur...