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AG Duisburg Beschluss vom 29.01.2002 - 62 IN 53/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen. Anforderungen an die Gewährung einer Restschuldbefreiung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Umstand, dass der verheiratete Schuldner für seinen Lohnsteuerabzug während des Verfahrens zur Restschuldbefreiung nicht die zu einem höheren Nettoeinkommen führende Steuerklasse III gewählt hat, rechtfertigt keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

2. Es gibt keine Verpflichtung des Ehegatten, zugunsten der Gläubiger des anderen Ehegatten einer vom gesetzlichen Regelfall des § 38b Abs. 1 Nr. 4 EStG abweichenden Wahl der Steuerklassen zuzustimmen, die für ihn selbst nachteilig ist.

3. Auch im Verfahren um die Zulässigkeit eines Versagungsantrags nach § 296 InsO ist es nicht Sache des Gerichts, den Antragsteller bei der Beschaffung der erforderlichen Beweismittel zur Glaubhaftmachung durch Amtsermittlungen oder die Vernehmung des Schuldners zu unterstützen.

4. Über einen unzulässigen Versagungsantrag nach § 296 InsO kann ohne Anhörung des Schuldners, des Treuhänders oder der Insolvenzgläubiger entschieden werden.

 

Normenkette

EGInsO Art. 107; InsO §§ 200, 289, 291

 

Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 23.03.1983; Aktenzeichen IVb ZR 369/81)

 

Tatbestand

I.

Aufgrund des Schlusstermins v. 25.04.2001 wurde dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom selben Tag die Restschuldbefreiung angekündigt (§§ 289, 291 InsO) und festgestellt, dass die Laufzeit der Abtretungserklärung fünf Jahre ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens beträgt (Art. 107 EGInsO). Durch Beschl. v. 07.08.2001 wurde das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO). Beide Beschlüsse si...

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