Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger in seiner Eigenschaft als
Treuhänder 4.296,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Treuhänder über das Vermögen von Herrn xxx. Mit Kreditvertrag vom 07.05.2004 gewährte die Beklagte, noch handelnd unter der Firma xxx, Frau xxx und Herrn xxx einen Nettokreditbetrag von 24.480,31 EUR bzw. einen Gesamtleistungsbetrag von 37.281,37 EUR (Blatt 33 der Akte). Im Rahmen des Termins zum Abschluss des Darlehensvertrages schloss Herr xxx auf Anraten der Beklagten am 07.05.2004 als Versicherungsnehmer mit der xxx Lebensversicherung AG einen Kreditlebensversicherungsvertrag ab. Im Einzelnen wird auf die Anlage B 1, Blatt 55 der Akte Bezug genommen. Es handelt sich hierbei um eine Restschuldversicherung die für den Fall des Todes ggfls. auch der Berufsunfähigkeit der Darlehensnehmer abgeschlossen wird. Versicherte Personen sollten sowohl Herr xxx als auch Frau xxx sein, die ebenfalls den Kreditlebensversicherungsvertrag unterschrieb. Beitragszahler und Empfänger der Leistungen sollte nach den Versicherungsbedingungen der Versicherungsnehmer Herr xxx sein. Die einmalige Versicherungsprämie für diese Versicherung wurde in Höhe eines Betrages von 4.296,40 EUR dem Darlehensbetrag aufgeschlagen. Auf dem Kreditlebensversicherungsvertragsformular ist oben rechts festgehalten, dass der Vertrag nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der Beklagten aufgenommenen Kredit gilt.
Die Prämie für die Kreditlebensversicherung wurde von der Beklagten unmittelbar an die xxx Lebensversicherungs AG über...