Leitsatz (amtlich)
1. Ob ein Darlehensvertrag und ein (gleichzeitig mitkreditierter) Restschuld-Versicherungsvertrag verbundene Geschäfte gem. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind, bleibt offen.
2. Selbst wenn der Versicherungs-Beitrag aus der - dem Kreditnehmer im Übrigen frei verfügbaren - Darlehens-Valuta unmittelbar an den Versicherer ausbezahlt worden ist, kann der Darlehensschuldner bei wirksamem Widerruf des Kreditvertrages den vollen abgeflossenen Versicherungsbeitrag wegen der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge des § 358 Abs. 3 Satz 4 BGB nicht vom Kreditgeber zurückerstattet verlangen.
3. Dies gilt auch im Fall der Insolvenz des Darlehensnehmers. Insolvenzrechtliche Bestimmungen, insbesondere § 96 Abs. 1 Satz 1 InsO, stehen dem nicht entgegen.
Normenkette
BGB §§ 355, 358 Abs. 3, § 495; InsO § 96 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Ravensburg (Urteil vom 15.01.2009; Aktenzeichen 2 O 305/08) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Ravensburg vom 15.1.2009 - 2 O 305/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.933 EUR.
Gründe
I. Der Kläger als insolvenzrechtlicher Treuhänder fordert von der Beklagten die Rückzahlung eines Versicherungsbeitrags nach Widerruf eines Darlehensvertrages.
Der Kläger ist mit Beschluss des AG Ravensburg - Insolvenzgericht - vom 7.1.2008 zum Treuhänder über das Vermögen des ... (im Folgenden: Insolvenzschuldner) bestellt worden.
Am 13.10.2004 schloss der Insolvenzschuldner mit der Beklagten einen Darlehen...