Entscheidungsstichwort (Thema)
bauliche Maßnahme. Rampe. behindertengerecht. Instandhaltungsrücklagen
Normenkette
WEG § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1, § 16 Abs. 6 S. 1
Tenor
Der in der Eigentümerversammlung vom 02.10.2010 unter TOP 10 gefasste Beschluss wird insoweit für ungültig erklärt, als die Kosten der Maßnahme zu Lasten der Instandhaltungsrücklage gehen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden, indem er Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages leistet, es sei denn die Beklagten leisten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft X S #-#/P Straße ###, ###, ### in C. Der Kläger wohnt in dem Haus X S Nr. #. Über den Hauseingang X S # können auch teilweise die Bewohner, die in den anderen Häusern wohnen, über Durchgänge den Eingang der Nummer # nutzen. Der Kläger kann dies allerdings nicht.
Die Wohnungseigentümeranlage besteht aus 1- und 2-Zimmer-Appartments, wobei der maximal höchste Miteigentumsanteil bei 10/100.000 liegt.
Mit Einladung vom 13.09.2010 wurde zur wiederholten Eigentümerversammlung am 02.10.2010 geladen.
Unter TOP 10 wurde der folgende Beschluss gefasst:
"Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt die Anbringung einer Rampe vor dem Hauseingang X S #, um behinderten Menschen den Zugang zum Haus zu erleichtern. Die Beauftragung der Maßnahme erfolgt durch die Verwaltung. Die Kosten dieser Maßnahme gehen zu Lasten der Instandhaltungsrücklage."
Bei diesem Beschluss haben 38 Eigentümer dafür und neun dagegen gestimmt. Einer hat sich enthalten.
In dem Haus Nr. # wohn...