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AG Warendorf Urteil vom 30.09.2014 - 48 C 5/14

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Tenor

Die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.02.2014 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.

Die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.03.2014 gefassten, in dem Protokoll unter den Überschriften „Behindertengerechter barrierefreier Zugang zum Hauseingang”, „Auftragsvergabe für den Bau eines behindertengerechten barrierefreien Zugang zum Hauseingang” und „Bezahlung der Kosten für einen behindertengerechten barrierefreien Zugang zum Hauseingang” aufgeführten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft M in X. Bei den Beklagten handelt es sich um die übrigen Mitglieder der genannten Wohnungseigentümergemeinschaft, wobei der Verwalter zugleich beklagter Wohnungseigentümer ist. Der Hauseingang des Gebäudes Mist nur über sechs Stufen zu erreichen. In dem Haus wohnen vier gehbehinderte Personen, davon zwei im Erdgeschoss, die sämtlich auf Rollatoren angewiesen sind.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.02.2014 stand die Schaffung eines behindertengerechten Zugangs zum Hauseingang, der nur über sechs Stufen zu erreichen ist, zur Debatte. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassungen waren 15 stimmberechtigte Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten.

Zunächst wurde beschlossen, dass der behindertengerechte Zugang in Form eines behindertengerechten Gehwegs geschaffen werden solle. Bei der diesbezüglichen Abstimmung darüber, ob der behindertengerechte Zugang mittels einer Hebebühne oder eines behindertengerechten Gehwegs realisiert werden solle, stimmten 6 Wohnungseigentümer für eine Hebebühne und 8 Wohnungseigentümer für...

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