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AG Böblingen Urteil vom 11.02.2010 - 19 C 2200/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eine Nachzahlungsforderung aus einem Mietverhätnis bei Fortgeltung des Zeitraums der Insolvenzbehaftung des Mietverhältnisses ist begründet. Nachzahlungsforderung aus einem Mietverhätnis bei Fortgeltung des Zeitraums der Insolvenzbehaftung des Mietverhältnisses

 

Normenkette

InsO § 109 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 19.06.2008; Aktenzeichen IX ZR 84/07)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 294,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.12.2009 zu bezahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 80%, die Beklagte 20%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Streitwert: EUR 1.463,17

nach Teilrücknahme: EUR 284,00

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Mietrückstände und eine Nebenkostennachzahlungsforderung aus dem Abrechnungsjahr 2007 geltend.

Mit Wohnungsmietvertrag vom 08.12.2004 mietete die Beklagte von der LEG Landesentwicklungsgesellschaft Baden-Württemberg mbH, für die die Klägerin in Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags tätig ist, eine Zweizimmerwohnung im zweiten Obergeschoss rechts Scheuerwiesen 15 in Sindelfingen an. Unstreitig geriet die Beklagte mit ihren Mietzahlungsverpflichtungen seit September 2007 in Höhe eines Gesamtbetrags von EUR 1.304,80 (EUR 1.218,80 gemäß Forderungsaufstellung Anlage K4 zuzüglich 3 × EUR 8,-- gemäß Klagerweiterung vom 08.01.2010, Bl. 32 d. Akten) in Rückstand.

Unter dem 03.11.2008 (Anlage K3 sowie Klageschrift) rechnete die Klägerin ferner die Betriebs-...

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