Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 439,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2004 zu zahlen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Verweisung zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der ihm durch die vorgerichtliche Vertretung gegenüber seinem früheren Arbeitgeber entstandenen Kosten aus dem Rechtschutzversicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 ARB 75. Die ihm gemäß §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV RVG von seinen Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Gebühren sind nicht unbillig im Sinne von §§ 14 Abs. 1 RVG, 315 BGB.
Grundsätzlich ist die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet, die dem Kläger durch die außergerichtliche Vertretung in seinem arbeitsrechtlichen Verfahren gegen seinen früheren Arbeitgeber entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Offenbleiben kann, ob der Kläger bezüglich seiner arbeitsrechtlichen Ansprüche sogleich einen Prozessauftrag hätte erteilen müssen und die Inanspruchnahme der außergerichtlichen Tätigkeit eine Obliegenheitsverletzung gegenüber der Beklagten darstellt. Die Beklagte hat nämlich mit Schreiben vom 04.10.2006 eine Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts erteilt. Hieran muss sie sich festhalten lassen. Mit ihrem Einwand, dem Kläger falle eine Obliegenheitsverletzung zur Last, die sie von ihrer Leistungspflicht befreie, stellt sie sich zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch. Aus diesem Grund ist es ihr nach § 242 BGB (venir...