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AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urteil vom 15.03.2022 - 13 C 285/18

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Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kreuzberg vom 30. November 2021 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Wohnraum (…) Berlin, bestehend aus 2 Zimmern, einer Küche, einer Toilette sowie dem Kellerraum mit der Nr. (…) geräumt an die Klägerin herauszugeben.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Wasserboiler in der Küche an der Außenwand zum Hof sowie die Badewanne im Badezimmer zurück zu bauen und die darunter befindlichen OSB-Platte nebst Fliesen im Wandbereich und Bodenbelag und Armaturen zu entfernen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die durch das unter der Badewanne stehende Wasser entstandenen Schäden an der Gebäudesubstanz zu beseitigen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits inklusive der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens des Amtsgerichts Kreuzberg, Aktenzeichen 16 H 1/19 hat der Beklagte zu tragen mit Ausnahme die durch die Säumnis entstandenen Kosten, welche der Kläger zu tragen hat.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger te vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

7. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 2022 bewilligt.

Tatbestand

Der Beklagte ist seit November 2006 Mieter der streitgegenständlichen Wohnung. Der Mietvertrag wurde noch mit der inzwischen verstorbenen Ehefrau des Klägers geschlossen, diese wurde mittlerweile vom Kläger beerbt. Wegen des genauen Inhalts des Mietvertrags wird auf die Anlage K1 (Blatt 6 ff der Akte) Bezug genommen.

Der Beklagte baute ohne Kenntnis und entsprechende Genehmigung des Klägers in den parallel zur Küche befindlichen lang gestreckten ursprünglich ungefliesten Raum, der ledig...

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