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AG Berlin-Kreuzberg Urteil vom 17.01.2023 - 13 C 104/22

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Nachgehend

LG Berlin (Beschluss vom 09.11.2023; Aktenzeichen 66 S 38/23)

 

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.528,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.668,53 EUR seit dem 27. November 2021 und aus 2.860,44 EUR ab dem 17. Mai 2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2022 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der vorgeschobenen Eigenbedarfskündigung der Wohnung im (…) Berlin, mit einer Fläche von ca. 138,60 m², gem. Schreiben vom 26. Februar 2021 entstanden ist, insbesondere die höhere Miete für die Wohnung in der (…) Berlin, mit einer Wohnfläche von 96,95 m² ab April 2022.

3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 15 % und die Beklagten 85 % zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz nach einer Eigenbedarfskündigung.

Die Klägerin schloss im Jahr 1993 einen Mietvertrag über die Wohnung im Haus (…) Berlin mit einer Wohnfläche von ursprünglich 95,38 m². Der weitere Mitmieter wurde zwischenzeitlich aus dem Mietverhältnis entlassen. Mit zwei Nachträgen aus den Jahren 2013 und 2017 zum ursprünglichen Mietvertrag wurde die Mietfläche auf 138 m² erhöht, die Wohnung bestand seitdem aus fünf Zimmern sowie den Nebenräumen. Wegen des genauen Inhalts des Mietvertrags sowie der Nachträge wird auf die Anlage K1 (Blatt 6 ff. der Akte) Bezug genommen.

Die Beklagten haben das Grunds...

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