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LG Berlin Beschluss vom 09.11.2023 - 66 S 38/23

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Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 17.01.2023; Aktenzeichen 13 C 104/22)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg vom 17.01.2023, Aktenzeichen 13 C 104/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 45.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg vom 17.01.2023 Bezug genommen. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg vom 17.01.2023, Aktenzeichen 13 C 104/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer Bezug genommen. zum Hinweisbeschluss ist lediglich anzumerken, dass sich darin (wie aus dem Kontext erkennbar) ein sinnentstellender Schreibfehler eingeschlichen hat, weil es in der 1. Zeile auf Seite 2 anstelle des Wortes „unwiderlegliche Vermutung” richtigerweise „widerlegliche Vermutung” heißen musste. Wie die dann folgenden Ausführungen im Hinweisbeschluss zeigen, ist die Kammer davon auch tatsächlich ausgegangen, denn nachfolgend hat sie untersucht (und verneint), ob der durch die Nichtrealisie...

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