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Zu den Unwägbarkeiten der Durchgriffshaftung

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Zusammenfassung

Bei einer missbräuchlichen Ausnutzung der beschränkten Haftung einer GmbH kann den Gesellschaftern eine persönliche Haftung drohen.

Grundsatz der Haftungsbeschränkung und Ausnahmefälle

Grundsätzlich beschränkt sich die Haftung einer GmbH nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen, sodass Gesellschafter nicht persönlich haften. Ausnahmsweise kann es jedoch auch zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft kommen. Diese Ausnahmefälle sind maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägt. Im Eintritt des Schadensfalls kann damit auch ein persönliches Haftungsrisiko für die Gesellschafter bestehen. Wenn die Gesellschafter natürliche Personen sind, bedeutet dies ein Haftungsrisiko bis hinein ins komplette Privatvermögen.

Die Rechtsprechung zur Durchgriffshaftung entwickelte sich im Laufe der Zeit und brachte Haftungsfälle hervor, die sich letztlich auf drei Tatbestände aufteilen lassen. Deren Vorliegen ist jedoch nicht unbestritten.

Unterkapitalisierung der Gesellschaft

Ist eine GmbH für Insider klar erkennbar mit unzureichendem Kapital ausgestattet, sodass bei normalem Geschäftsverlauf ein Misserfolg zu Lasten der Gläubiger mit hoher, das normale Geschäftsrisiko weit übersteigender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, liegt ein Fall der qualifizierten Unterkapitalisierung vor. Die Relation zwischen Geschäftsumfang und Eigenkapital stimmt also nicht und die Gesellschaft ist nicht (mehr) kreditfähig. In solchen Fällen hat der Bundesgerichtshof im Schadensfall wiederholt eine Schadensersatzpflicht der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gem. § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung angenommen. Zwar besteht keine Finanzausstattungspflicht für die Gesellschafter, die über das gesetzliche Mindestkapitalgebot...

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