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zfs 11/2017, Kollision eines fast die gesamte Fahrbahnbr ... / 2 Aus den Gründen:

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" … II. Die Bekl. haften dem Kl. aus (erhöhter) Betriebsgefahr des Anhängergespanns zu 25 % für dessen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 2.4.2015 gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1 StVG, §§ 249, 421, 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, § 1 PflVG."

1. Unabwendbarkeit des Verkehrsunfalls i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG liegt für keine der Parteien vor.

a) Der Kl. nimmt Unabwendbarkeit des Verkehrsunfalls für sich schon nicht in Anspruch, hatte im Übrigen gem. § 14 Abs. 1 StVO beim Einsteigen in sein Fahrzeug jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen und hätte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass eine Kollision mit dem Anhänger des Beklagtenfahrzeugs droht, wenn dieses sich nach Umschalten der Lichtzeichenanlage auf grün wieder vorwärts bewegt.

b) Für den Bekl. zu 1) war der Unfall ebenfalls nicht unabwendbar.

Ein Verkehrsunfall ist unabwendbar, wenn dieser auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGHZ 117, 337 = NJW 1992, 1684 = NZV 1992, 229). Gefordert wird nicht absolute Unvermeidbarkeit, sondern ein an durchschnittlichen Verhaltensanforderungen gemessenes ideales, also überdurchschnittliches Verhalten (BGH NJW 1986, 183; OLG Koblenz NJW-RR 2006, 94 = NZV 2006, 201), welches sachgemäß, geistesgegenwärtig und über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht, wobei alle möglichen Gefahrenmomente zu berücksichtigen sind (BGHZ 113, 164 = NJW 1991, 1171 = NZV 1991, 185 = NJW-RR 1991, 669 Ls.).

Daran gemessen hätte der Bekl. zu 1) als Idealfahrer durch einen Blick in den rechten Außenspiegel vor dem Anfahren erkannt, dass die Fahrertür des klägerischen Pkw in den Verkehrsraum hineinragt und eine Kollision mit dem nahezu die gesamte Fahrbahnbreite einnehmenden Anhängergespann...

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