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zfs 04/2010, Haftungsabwägung bei Verletzung der sog. halben Vorfahrt; Verstoß des Vorfahrtberechtigten gegen das Rechtsfahrgebot

Heinz Diehl
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StVG § 17 Abs. 1; StVO § 2 Abs. 2 § 8 Abs. 1

1. Die Verletzung der sog. halben Vorfahrt führt in der Regel zu einer Mithaftung des nach § 8 Abs. 1 StVO Vorfahrtberechtigten zu 25 %.

2. Hat der Vorfahrtberechtigte zusätzlich gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) verstoßen, kommt – wegen erhöhter Betriebsgefahr – eine Erhöhung der Mithaftungsquote auf 50 % in Betracht.

(Leitsätze des Einsenders)

KG, Beschl. v. 23.7.2009 – 12 U 212/08

Die Klägerin hat Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall im Jahre 2007 geltend gemacht. Sie befuhr mit ihrem Pkw die A-B-Straße, die Beklagte mit ihrem Pkw die kreuzende O-F-Straße. Für die Beklagte kam die Klägerin mit ihrem Fahrzeug von rechts. Die Vorfahrt an der Kreuzung war nicht besonders geregelt. Auf der O-F-Straße näherte sich für die Klägerin von rechts kommend der Zeuge R mit seinem Fahrzeug. Die Klägerin fuhr auf ihrer Fahrbahn weit links ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit und stieß im Kreuzungsbereich mit dem ca. 25 cm in ihre Fahrspur hinein ragenden Fahrzeug der Beklagten zusammen. Der Senat legte bei der Haftungsabwägung unter Zugrundelegung des von ihm angenommenen Vorfahrtverstoßes gegenüber dem Zeugen R, der auch im Verhältnis zu der Beklagten zu einer 25 %igen Mithaftung führte und wegen des Verstoßes der Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot, der zu einer erhöhten Betriebsgefahr führte, trotz des Vorfahrtverstoßes der Beklagten eine hälftige Mithaftungsquote der Klägerin zu Grunde.

Aus den Gründen:

“Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I. Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die a...

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