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zfs 04/2008, Haftungseinschränkung bei Unfall im Motorra ... / Aus den Gründen

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“Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten auf Grund des Verkehrsunfalls vom 15.8.2004 keine anteiligen Schadensersatzansprüche.

Bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags, wonach der Beklagte zu 1) wegen eines Geschwindigkeitsmessgerätes plötzlich abrupt bremste, kommt allerdings grundsätzlich eine Mithaftung der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, §§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 StVO, § 3 Nr. 1 PflVG in Betracht.

Zunächst ist das LG zutreffend von einer Haftung des Klägers gem. § 4 Abs. 1 S. 1 StVO ausgegangen. Nach dieser Vorschrift muss der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm angehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm; dafür spricht der Anschein auch dann, wenn der Vorausfahrende bremsen musste. Der Anscheinsbeweis erstreckt sich aber nicht auf eine etwaige Schuldverteilung, insbesondere nicht auf eine Alleinschuld des Auffahrenden (OLG Naumbzrg NZV 1995, 73; OLG Karlsruher VRS 1977, 100; KG VM 1983,13; OLG Köln VersR 1976, 670). Der Anscheinsbeweis wird erschüttert durch die vom Auffahrenden zu beweisende Möglichkeit eines atypischen Verlaufs (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 4 StVO Rn 17, 18). Dafür reicht es allerdings nicht aus, ein Abbremsen des Vorausfahrenden nachzuweisen, weil der Hintermann auch im Fall einer scharfen Bremsung grundsätzlich in der Lage sein muss, rechtzeitig anzuhalten (OLG Düsseldorf VersR 1976, 545). Der Vortrag des Klägers, er habe den erforderlichen Sicherheitsabstand (nur) auf Grund der Bremsung des Beklagten zu 1) nicht wahren können, kann den gegen ihn sprechenden Anschein d...

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