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zfs 03/2010, Schmerzensgeldbemessung und Voraussetzungen der Schmerzensgelderhöhung bei zögerlicher Regulierung

Heinz Diehl
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BGB § 253 Abs. 2

1. Bei einer Oberschenkelfraktur mit Gelenkbeteiligung im linken Knie, einer Unterschenkelfraktur rechts, einer Ulnafraktur rechts, einer distalen Radiusextensionsfraktur mit Handgelenksbeteiligung links, einer Mittelhandknochenfraktur rechts, Thorax- und Pneumothoraxprellungen, einer HWS-Distorsion sowie einer Prellung des rechten Vorderfußes ist unter Berücksichtigung einer Mithaftung in Höhe von 50 % ein Schmerzensgeld von 15.000 EUR angemessen.

2. Eine Schmerzensgelderhöhung aus dem Grunde einer verzögerten Regulierung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn sich der Versicherer auf einer Zahlungsverpflichtung entgegenstehende Umstände beruft, die er letztlich im Rechtsstreit nicht beweisen kann.

(Leitsätze des Einsenders)

Brandenburgisches OLG, Urt. v. 17.9.2009 – 12 U 26/09

Der Kläger fuhr mit dem in seinem Eigentum stehenden Motorrad am 5.9.2004 und stieß im Bereich einer Abzweigung mit dem von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw, dessen Halter der Beklagte zu 2) war und das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, zusammen. Unfallursache war, dass der Beklagte zu 1) mit einem Anhänger, auf dem ein Fahrrad aufgeladen war, nach links abbiegen wollte. Bei dem Unfall wurde eine Insassin des von dem Beklagten zu 1) geführten Pkw tödlich verletzt. Der Kläger musste sich auf Grund der im LS 1) aufgeführten Verletzungen vier Mal in stationäre Behandlung begeben und eine Reha-Maßnahme durchführen. Er war knapp ein Jahr arbeitsunfähig und ist dauerhaft in seiner körperlichen Beweglichkeit mit einer in der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten MdE von 30 % beeinträchtigt. Unfallbedingt kann er zukünftig weder Motorrad fahren noch Sport treiben.

Das LG hat durch Teil- und Grundurteil die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeld...

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