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zfs 02/2011, Zurechnung der Betriebsgefahr bei deutliche ... / 2 Aus den Gründen:

Heinz Diehl
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"Die zulässige Berufung ist teilweise begründet."

Die Kl. hat gegen die Bekl. Anspruch auf Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden i.H.v. 2.790,32 EUR gem. §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2, 17 StVO.

1. Die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG entfällt nur, wenn der Unfall auf höherer Gewalt beruht (§ 7 Abs. 2 StVG) – was nicht ansatzweise im Raum steht – oder für die Bekl. zu 1) ein unabwendbares Ereignis war, § 17 Abs. 3 S. 1 StVG. Als unabwendbar gilt ein Ereignis dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben (§ 17 Abs. 3 S. 2 StVG). Dies war aber nicht der Fall.

a) Das Erstgericht hat sich auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. G davon überzeugt, dass sich das Fahrzeug der Bekl. zu 2) “mit fast 180 km/h‘ angenähert habe. Auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen i.V.m. den Angaben der Zeugin H gegenüber der Polizei hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Bekl. zu 1) mit mind. 160 km/h gefahren ist.

aa) Dem Sachverständigen standen als relativ “harte‘ Anknüpfungstatsachen die Schäden an den Kraftfahrzeugen und die Entfernung zwischen dem Ende der Einfahrtskurve und dem Kollisionspunkt zur Verfügung.

(1) Aus ersteren konnte er unmittelbar ohne Rückgriff auf Plausibilitäts- und Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ableiten, dass

  • die Fahrzeuge sich beim Aufprall parallel hintereinander befanden, also keine Schrägstellung des Kl.-Fahrzeugs mehr vorlag,
  • die Geschwindigkeitsdifferenz 43 km/h +/– 4 km/h betrug und
  • sich das Bekl.-Fahrzeug beim Aufprall in gebremstem (nach vorne eingetauchtem) Zustand befand.

(2) Nicht mit der gleichen, allein auf technische und räumliche Umstände gestützten Gewissheit konnte der Sachverständige die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge relativ zur F...

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