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zfs 01/2010, Anwendbarkeit der Straßenverkehrsordnung auf öffentlichen Parkplätzen

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StVG § 7 § 17; StVO § 8

1) Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen grundsätzlich anwendbar. Inwieweit die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 StVO auf einem Parkplatz Anwendung findet, hängt davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr, d.h. dem Suchverkehr dienen, oder ob diese darüber hinaus Straßencharakter besitzen.

Entscheidend für diese Beurteilung sind die sich dem Kraftfahrer bietenden baulichen Verhältnisse, insbesondere die Breite der Fahrspuren sowie die Abgrenzung von den Parkplätzen. Dies ist dann gegeben, wenn die Parkplätze gesondert markiert sind und die Fahrspuren des Parkplatzes eine ausreichende Breite aufweisen, um zwei Fahrzeuge aneinander vorbei passieren zu lassen. Denn dies ermöglicht sowohl einen Begegnungsverkehr als auch das Vorbeifahren an einem äußerst langsam fahrenden Suchverkehr. Dadurch wird den Parkplatzbenutzern ein gewisser Straßencharakter vermittelt, der durch den Umstand, dass keine Fahrtrichtungspfeile vorhanden sind und die Fahrspuren umlaufend befahren werden können, verstärkt wird.

2) Das Rechtsfahrgebot des § 8 Abs. 2 StVO schützt nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr. Das Vorfahrtsrecht des Berechtigten erstreckt sich daher auf die gesamte Straßenbreite.

(Leitsätze der Einsenderin)

OLG Frankfurt, Urt. v. 8.9.2009 – 14 U 45/09

Die Parteien streiten über die Haftung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich auf einem Parkplatz eines Einkaufsmarktes ereignet hat. Die Fahrspuren des Parkplatzes, auf dem sich der Unfall ereignete, wiesen eine ausreichende Breite auf, um zwei Fahrzeuge aneinander vorbei passieren zu lassen. Fahrtrichtungspfeile waren nicht vorhanden. Zu dem Zusammenstoß kam es, als der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug in die Fahrspur des von rechts komme...

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