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ZErb 02/2020, Die Nachlasssachen im elektronischen Bunde ... / b) Doppelte Veröffentlichung

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Die private Aufforderung ist im Bundesanzeiger und in dem für die Veröffentlichungen des Nachlassgerichts bestimmten Blatt (das beim Amtsgericht zu erfragen ist) zu veröffentlichen (§ 2061 Abs. 2 BGB); daran kann Landesrecht, wonach nur noch im eBAnz zu veröffentlichen sei, nichts ändern. Die doppelte Veröffentlichung muss der Miterbe (bzw. der Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker) veranlassen, nicht das Nachlassgericht.[14] Die elektronische Veröffentlichung erfolgt, indem der aufrufende Miterbe den Text mit Brief, FAX oder elektronisch an den elektronischen Bundeszeiger richtet und um Veröffentlichung bittet. Wer nur den Miterben als Adressaten von Forderungsanmeldungen nennt und nicht auch das Nachlassgericht, erzeugt einen Aufruf, der unvollständig[15] und daher formunwirksam ist und die gewünschte Folge nicht hat. Der Rechtsnachteil (Umwandlung in eine Quotenhaftung) muss nicht angedroht werden[16] (anders als beim gerichtlichen Aufgebot, § 458 Abs. 1 FamFG).

[14] OLG Köln ZEV 2017, 42.
[15] Kipp/Coing, Erbrecht, 14. Aufl. 1990, S. 664 Fn 30.
[16] MüKo-BGB/Ann, § 2061 Rn 4; Staudinger/Marotzke, BGB, 2016, § 2061 Rn 3.

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