Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung eines Gläubigeraufgebotsverfahrens gem. § 2061 BGB durch das Nachlassgericht
Leitsatz (amtlich)
1. Bei dem Gläubigeraufgebot gem. § 2061 BGB handelt es sich weder um eine Nachlasssache im Sinne des § 342 Abs. 1 FamFG noch um eine Aufgebotssachen im Sinne der §§ 433 ff. FamFG.
2. Gegen die Zurückweisung des an das Nachlassgericht gestellten Veröffentlichungsantrages durch den Rechtspfleger findet nicht die Beschwerde nach §§ 59 ff. FamFG, sondern nur die Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG statt.
Normenkette
BGB § 2061; FamFG §§ 59 ff.; FamFG § 342; FamFG §§ 433 ff.; RPflG § 11 Abs. 2
Tatbestand
Der Bet. hat mit Schriftsatz vom 5.7.2016 unter Vorlage einer Kopie eines ihn als Miterben ausweisenden Erbscheins vom 2.9.2013 bei dem AG beantragt, einen Text öffentlich bekanntzumachen, in welchem Gläubiger des Nachlasses des Erblassers gemäß § 2061 BGB aufgefordert werden, ihre Forderungen bei der Verfahrensbevollmächtigten oder dem AG Bergisch Gladbach anzumelden. Der Rechtspfleger des AG hat den Antrag durch Beschluss vom 29.7.2016 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Verfahren nach § 2061 BGB sei privat und nicht vom Gericht durchzuführen. Hiergegen hat der Bet. mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 3.8.2016 Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger des AG hat mit Beschluss vom 8.9.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
2. Die Vorlageentscheidung ist aufzuheben, da nicht das Oberlandesgericht, sondern der Richter/die Richterin des AG zur Entscheidung berufen ist.
Der mit "Beschwerde" überschriebene Schriftsatz vom 3.8.2016 ist nicht als Beschwerde in einer Nachlasssache als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den §§ ...