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ZErb 02/2008, Die Bestimmung des Ersatzerben bei Vor- und Nacherbschaft

Dr. Manuel Tanck
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Einführung

Im Rahmen der Testamentsgestaltung ist bei der Anordnung der Erbfolge darauf zu achten, dass der Erblasser hinsichtlich der zu Erben eingesetzten Personen eine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung trifft. Dies gilt sowohl für die Bestimmung des Vollerben, als auch bei Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, wobei bei Letzterer darauf zu achten ist, dass hier die Ersatzerbenregelung zweifach zu erfolgen hat, nämlich einmal hinsichtlich der Person des Vorerben und zum anderen bezüglich der Person des Nacherben. Erfolgt keine ausdrückliche Ersatzerbenbestimmung, stellt sich das Problem, dass auf der Ebene der Vorerbeneinsetzung die Auslegungsregel des § 2102 Abs.1 BGB mit einer vermuteten Ersatzerbfolge nach § 2069 BGB konkurriert. Auf der Ebene der Nacherbeneinsetzung konkurriert darüber hinaus die Auslegungsregel des § 2108 Abs. 2 BGB, der Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechtes, ebenfalls mit der Vermutungsregel des § 2069 BGB, wenn der Erblasser Abkömmlinge bedacht hat.

I. Die Anordnung eines Ersatzerben (§ 2096 BGB)

Nach § 2099 BGB geht die Anordnung eines Ersatzerben grundsätzlich einer Anwachsung vor. Bei der Bestimmung der Ersatzerbfolge ist nach § 2096 BGB zu unterscheiden, ob ein Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt. Vor dem Erbfall entfällt der Erbe bspw. durch eigenes Vorversterben oder den Abschluss eines wirksamen Zuwendungsverzichtsvertrages. Nach dem Erbfall entfällt der Erbe durch Ausschlagung oder Anfechtung, aber auch durch Feststellung der Erbunwürdigkeit.

Für beide Fälle kann der Erblasser einen Ersatzerben bestimmen. Der Ersatzerbe wird aber erst dann zum Erben berufen, wenn der zuerst Bedachte nicht Erbe wird, was dem Eintrittsrecht des § 1924 Abs. 3 BGB bei gesetzlicher Erbfolge entspricht. Wird ein Ersatzerbe bestimmt, ohne dass der Erblasser eine Unterscheidung zwischen dem Wegfall vor...

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