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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 07.11.1988 - 5 W 63/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch von Osnabrück Band 879 Blatt 30258

 

Normenkette

GBO §§ 29, 35

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Beschluss vom 28.06.1988; Aktenzeichen 2 T 27/88)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 28. Juni 1988 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der weiteren Beschwerde fallen dem Antragsteller zu 2) zur Last.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000, – DM festgesetzt.

 

Gründe

Aufgrund des öffentlichen Testaments vom 23.09.1972 – UR-Nr. 304/72 des Notars H. K., O. – ist die Ehefrau des Kaufmanns R. H., S. H., als Eigentümerin und befreite Vorerbin und seine Tochter M. H. als Nacherbin im vorbezeichneten Grundbuch eingetragen worden. Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein vom 08.07.1987 – 22 VI 330/87 AG Lüneburg – sind die Antragsteller Erben der 1984 verstorbenen Nacherbin.

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der Antragstellerin als Nacherbin im Wege der Grundbuchberichtigung von der Vorlage eines Erbscheins nach dem Erblasser R. H. abhängig gemacht. Das Landgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde in dem in Bezug genommenen Beschluß zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller zu 2) sein Berichtigungsbegehren weiter; der Übergang des Anwartschaftsrechts auf die Erben der eingetragenen Nacherbin sei für das Grundbuchamt urkundlich nachgewiesen und dadurch offenkundig.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 78 GBO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller den für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Nachweis der Unrichtigkeit weder durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen, noch ist dieser Nachweis wegen Offenkundig...

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