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ZAP 3/2020, Modernisierung des Strafverfahrens – Teil 1: ... / I. Vorbemerkung

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1. Gesetzgebungsverfahren

Immer wieder ist in den vergangenen Jahren eine "Reform" der StPO angemahnt worden (vgl. dazu z.B. Löffelmann StV 2018, 536; s. aber auch zur Kritik u.a. die Stellungnahme der BRAK Nr. 30/2019 vom November 2019, S. 1 ff. unter https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2019/november/stellungnahme-der-brak-2019-30.pdf ). Besonders laut sind die Rufe aus der Justiz, wie z.B. vom sog. Strafkammertag, gewesen, die meist unter der Überschrift: "Verteidiger verzögern durch unnötige Anträge" für eine Beschleunigung der Verfahren plädiert haben (vgl. dazu nur die Pressemitteilung des OLG Bamberg Nr. 15/2017 v. 26.9.2019 und Sandherr DRiZ 2017, 338, 341; dazu Dallmeyer StV 2018, 533). Auch der Koalitionsvertrag der GroKo vom 7.2.2018 hatte sich die Modernisierung der StPO und eine Beschleunigung des Strafverfahrens auf die Fahnen geschrieben, Stichwort: "Pakt für den Rechtsstaat".

Diese Rufe – vornehmlich aus der Justiz – sind nicht ungehört geblieben. Die Bundesregierung hat am 14.5.2019 sog. Eckpunkte zur Modernisierung des Strafverfahrens vorgelegt, dem ist dann im Juni 2019 der Referentenentwurf des BMJV zum "Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens" gefolgt. Dieser ist dann übergegangen in den Regierungsentwurf zum "Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens". Der hat Zustimmung, aber auch harsche Kritik erfahren, auf die hier im Einzelnen aber nicht eingegangen werden soll (vgl. dazu die unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Modernisierung_Strafverfahren.html zusammengestellten Stellungnahmen verschiedener Verbände/Gerichte).

Das anschließende Gesetzgebungsverfahren war von beispielloser Eile geprägt: Die BT-Drucksache 19/14747 vom 5.11.2019 ist im Bundestag bereits am 7....

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