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ZAP 22/2015, Berufs-, vergütungs- und haftungsrechtliche ... / III. Praktische Relevanz der vergütungsrechtlichen Vereinbarung und des Sicherungsbedürfnisses

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Honorarrechtlich stellt dieser existenzielle Aspekt die Mandatsbeziehung vor eine besondere Situation, gleichzeitig stellen sich Rückabwicklungs- und Schadensersatzfragen. Indem eine im Vordringen begriffene Rechtsprechung – in Realisierung längst herrschender empirischer Marktgesetze auf dem Anwaltsmarkt – auch Vereinbarungshonorare als Schadenspositionen anerkennt (s. OLG Koblenz, Urt. v. 29.5.2008 – 2 U 1620/06, NJW 2009, 1153 ff.), was de lege ferenda durchgreifend wünschenswert wäre, stellen sich staatshaftungsrechtlich erhebliche Anschlussfragen und Rückabwicklungsfragen. Nach vollstreckter Freiheitsstrafe steht auch die Frage der Haftentschädigung im Raum, deren Schicksal (und ggf. – teilweise – Verwendung für das Honorar) im Rahmen einer vertraglich ausgewogenen Gestaltung mitgeregelt werden kann. Entsprechendes gilt bei zu Unrecht ausgesprochenen Verfallsanordnungen pp., deren Folgen im Rechtsweg nach § 23 EGGVG einzuklagen sind. Nur muss dies alles häufig vom wirtschaftlichen "Nullpunkt" der Mandanten oder jedenfalls einer angespannten Liquiditätslage heraus erstritten werden.

Sofern die vom BVerfG statuierten Voraussetzungen vorliegen, eröffnen sich bei der Vereinbarung des "Ob" und der Höhe eines Erfolgshonorars sehr weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten. Auch in dem Fall des BGH (Urt. v. 25.9.2014 – 4 StR 586/13, ZAP EN-Nr. 934/2014; s.a. Singer ZAP F. 24, S. 1405) war – im Prinzip zulässigerweise und auch vom Senat dort nicht beanstandet – folgende Differenzierung vereinbart worden: Im Misserfolgsfall sollte das Honorar "null" betragen, im Erfolgsfall einigte man sich auf eine gestaffelte Vergütung zwischen 20–30 % der Erbschaft.

Es liegt auf der Hand, dass ein beiderseitiges Interesse an Liquiditäts- und Verfahrenssicherung besteht, denn was hilft der noch so...

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