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OLG Koblenz Urteil vom 29.05.2008 - 2 U 1620/06

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Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Der Testamentsvollstrecker hat unmittelbar nach Annahme des Amtes unverzüglich ein Verzeichnis der in seiner Verwaltung stehenden Nachlassgegenstände zu erstellen und bekannte Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen.

  • 2.

    War die Einschaltung eines Rechtsanwalts, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Erb- und Steuerrechts aufweist, angesichts der beharrlichen Weigerung des Testamentsvollstreckers ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, erforderlich, kann der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruches wegen Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers auch Rechtsanwaltskosten geltend machen, die nicht auf der Abrechnung nach BRAGO (a.F.), sondern auf Stundelohnbasis erfolgten, wenn es sich um einen komplexen und sehr schwierigen Fall handelte.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Entscheidung vom 03.11.2006; Aktenzeichen 15 O 358/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer Landgerichts Koblenz - Einzelrichterin - vom 3. November 2006 unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen teilweise wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird über den durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 3. November 2006 ausgeurteilten Betrag hinaus weiter verurteilt, an den Kläger 6.155,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2004 zu bezahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 45/100, der Beklagte zu 55/100.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 48/100, der Beklagte 52/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Der Kläger, der Alleinerbe nach seiner Schwester M. S. ist, nimmt den Beklagten, der als Testamentsvollstrecker tätig geworden ist, persönlich wegen grober Pflichtverletzung seiner Testamentsvollstreckerstellung in Anspruch. ...

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