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ZAP 2/2023, Basiswissen: Einstweilige Verfügungen im Arb ... / VIII. Rechtsmittel

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Gegen Urteile im Eilverfahren ist eine Berufung unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 64 ff. ArbGG möglich. Im Berufungsverfahren gilt eine Ladungsfrist von einer Woche. Besondere Fristen sind nicht vorgesehen; es gilt die Einlegungsfrist von einem Monat und die Begründungsfrist von zwei Monaten.

 

Hinweis:

Auch in Bezug auf die II. Instanz sollte die antragstellende Partei stets den Grundsatz der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit beachten. Sie sollte daher für den Fall, dass sie erstinstanzlich unterliegt, die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist nicht voll ausschöpfen. Ansonsten widerlegt sie die Dringlichkeit, wenn sie die Berufungsbegründungsfrist nicht unerheblich verlängern lässt und diese Verlängerung voll ausschöpft (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.3.2014 – 5 SaGa 13/13; LAG Köln, Urt. v. 15.10.2013 – 12 SaGa 3/13).

Gegen Beschlüsse im Beschlussverfahren kann Beschwerde nach § 87 ArbGG eingelegt werden.

Gegen den die einstweilige Verfügung erlassenden Beschluss ist der Widerspruch zulässig (§ 924 ZPO), wenn ohne mündliche Anhörung entschieden wurde. Der Widerspruch ist bei dem erlassenden ArbG einzulegen und nicht fristgebunden. Über den Widerspruch wird nach mündlicher Anhörung durch Urteil entschieden, gegen das Berufung möglich ist.

Wird der Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, ist für den Antragsteller die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen möglich. Der sofortigen Beschwerde kann das ArbG abhelfen; hiergegen kann der Antragsgegner Widerspruch einlegen. Hilft das ArbG nicht ab, hat es die sofortige Beschwerde unverzüglich dem LAG vorzulegen. Die Entscheidung des LAG erfolgt durch den Vorsitzenden durch Beschluss.

ZAP F. 17, S. 81–88

Von Dr. Kirstin Maaß, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, Köln

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