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Z / 15 Zeuge, Vernehmung, informatorische Befragung [Rdn 4277]

Detlef Burhoff, Annika Hirsch
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Rdn 4278

 

Literaturhinweise:

Geppert, Notwendigkeit und rechtliche Grenzen der "informatorischen Befragung" im Strafverfahren, in: Festschrift für Dietrich Oehler, 1985, S. 323

Haubrich, Informatorische Befragung von Beschuldigten und Zeugen, NJW 1981, 803

Krause, Die informatorische Befragung, Polizei 1978, 305

Soiné/Holte, Videoaufzeichnung von "informatorischen Befragungen" und "Vorgesprächen" vor polizeilicher Zeugen- und Beschuldigtenvernehmung – Plädoyer für eine Präzisierung des "förmlichen" Vernehmungsbegriffs, StV 2024, 331

ter Veen, Die Zulässigkeit der informatorischen Befragung, StV 1983, 293.

 

Rdn 4279

1. Die StPO kennt keine bloß informatorische Befragung eines Zeugen als Ersatz für eine formelle Zeugenvernehmung (BGH MDR 1974, 36 [D]; OLG Celle StV 1995, 292; OLG Köln StV 1999, 8, jew. m.w.N.). Deshalb ist die formlose Vernehmung von Auskunftspersonen über Fragen, die für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sind, immer unstatthaft (OLG Celle StV 1995, 292). Es kann also z.B. nicht ein Bewährungshelfer über den Verlauf der Bewährungszeit (nur) "informatorisch befragt" werden und dann im Urteil sowohl die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB als auch die Versagung von Bewährung auf die bei dieser Befragung gemachten Angaben gestützt werden (OLG Celle, a.a.O.).

 

Rdn 4280

2. Zulässig ist eine informatorische Befragung allerdings im Wege des → Freibeweisverfahrens, Teil F Rdn 1997.

 

Rdn 4281

Dazu folgende

 

Rechtsprechungsbeispiele:

▪ es soll der Aufenthaltsort eines anderen Zeugen geklärt werden, ohne dass durch die Beantwortung der Fragen eine Verbindung zur Aussage entsteht,
▪ es soll geprüft werden, ob die Vernehmung des Zeugen von Bedeutung ist oder wegen mutmaßlicher Bedeutungslosigkeit auf seine Aussage verzichtet werden ...

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