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Waisenrente / 1.2 Höhe der Rente

Mario Scharf
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Waisenrenten werden als Halb- oder Vollwaisenrenten geleistet (ein Elternteil bzw. alle Elternteile versterben). Als Hinterbliebenenrenten berechnen sie sich aus dem Versicherungsstamm des verstorbenen Versicherten, unter Berücksichtigung der Zurechnungszeit.[1]

[1]

S. Abschn. 1.2.4.

1.2.1 Halbwaisenrente

Die Halbwaisenrente hat den Rentenartfaktor 0,1 und beträgt daher – vereinfacht ausgedrückt – 10 % einer Altersrente des verstorbenen Elternteils. Sie erhöht sich um einen aus den rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils individuell ermittelten Zuschlag.

1.2.2 Vollwaisenrente

Die Vollwaisenrente wird aus den Versicherungen beider verstorbenen Elternteile berechnet. Sie hat den Rentenartfaktor 0,2 und beträgt daher – vereinfacht ausgedrückt – 20 % des Betrags, den der Elternteil mit der höheren Rente als Altersrente erhalten hätte. Auch die Vollwaisenrente erhöht sich um einen individuell zu ermittelnden Zuschlag.

1.2.3 Abschläge

Eine Waisenrente wird – unabhängig von der Inanspruchnahme der Rente – über den Zugangsfaktor gekürzt, wenn die versicherte Person vor Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben ist. Die Kürzung beträgt für jeden Monat, den die versicherte Person vor dem 65. Lebensjahr verstorben ist, 0,3 %. Der Höchstsatz, um den die Rente gekürzt wird, beträgt 10,8 %. Dieser Höchstsatz kommt zustande, wenn Versicherte mit vollendeten 62. Lebensjahr versterben (Zeitraum 62. bis 65. Lebensjahr = 36 Monate, 36 × 0,3 % = 10,8 %). Versterben Versicherte früher, wird bei der Ermittlung des Kürzungsfaktors so getan, als wären sie mit 62 Jahren verstorben.

An die Stelle der Vollendung des 65. und 62. Lebensjahres tritt für die Ermittlung der Rentenkürzung die Vollendung des 63. und 60. Lebensjahres, wenn 40 Jahre mit Zeiten vorhanden sind, die auch auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden (einschließlich von W...

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