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Wartezeit / 4 Wartezeiten aus geringfügigen Beschäftigungen

Jörg Heidemann
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Monate aus einer geringfügigen Beschäftigung werden auf alle Wartezeiten angerechnet.[1] Dabei werden Zeiten der geringfügigen Beschäftigung, in denen Versicherungspflicht bestand, in vollem/tatsächlichen Umfang bei der Wartezeit angerechnet. Zeiten der geringfügigen Beschäftigung, in denen keine Versicherungspflicht bestand, werden in reduziertem Umfang bei der Wartezeit angerechnet. Arbeitgeber zahlen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Aus den Pauschalbeiträgen wird bei der Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.[2]

Aus den ermittelten Zuschlagsentgeltpunkten werden Monate ermittelt, die für die Wartezeit mitzählen. Diese zusätzlichen Wartezeitmonate werden zeitlich nicht zugeordnet. Sie werden also nicht für die Zeit der geringfügigen Beschäftigung in Ansatz gebracht.

[1] § 52 SGB VI.
[2]

S. Entgeltpunkte (aus geringfügig entlohnter Beschäftigung).

4.1 Berechnung der anzurechnenden Wartezeitmonate

Wartezeitmonate werden ermittelt, indem die zusätzlichen Entgeltpunkte durch den Wert 0,0313 geteilt werden. Das Ergebnis dieses Rechengangs wird auf den vollen Wert (Monat) gerundet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Wartezeit für eine geringfügige Beschäftigung

  • 0,0246 zusätzliche Entgeltpunkte aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung für 7 Monate:

    0,0246 : 0,0313 = 0,7859 = 1 Monat (gerundet) für die Wartezeit

  • 0,0590 zusätzliche Entgeltpunkte aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung für 7 Monate:

    0,0590 : 0,0313 = 1,885 = 2 Monate (gerundet) für die Wartezeit

Wartezeitmonate kommen nur in Betracht, sofern die Kalendermonate der geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung nicht bereits anderweitig, z. B. als Kindererziehungszeit, auf die Wartezeit anzurechnen sind (keine Doppelanrechnung).

Für Versicherte, die nicht von der Versicherungspflicht bef...

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