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Vollmacht / 2 Prozessvollmacht

Dr. Carsten Teschner
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Die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts sollte der Klage bzw. der Klageerwiderung beigefügt werden, § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 80 Abs. 1, 88, 89 ZPO. Sie muss spätestens vorgelegt werden, wenn die Gegenseite die Bevollmächtigung rügt. Eine Prozessvollmacht bezieht sich nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 81 ZPO immer auch auf Weiterungen wie Widerklage, Wiederaufnahme des Verfahrens, Zwangsvollstreckung etc. Nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 82 ZPO umfasst die Vollmacht für einen Hauptprozess auch die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren. Prozesshandlungen des Anwalts, die im Rahmen der Bevollmächtigung abgegeben werden, wirken gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO zugunsten und zulasten des Mandanten. Geständnisse oder tatsächliche Erklärungen des Vertreters können aber von der mit erschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden, § 85 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Prozessvollmacht führt aber auch dazu, dass sich die Partei ein Verschulden ihres Vertreters, i. d. R. also des Anwalts (z. B. die Versäumung einer Frist) gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 83 ZPO kann der Vertretene den gesetzlichen Umfang der Vollmacht – mit Wirkung gegenüber dem Gegner – nur bezogen auf Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis wirksam beschränken.

Enthält der Kündigungsschutzantrag des Arbeitnehmers den eigenständigen Zusatz "dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst wird, sondern darüber hinaus fortbesteht" (sog. "Schleppnetzantrag"), so liegt hierin eine Erstreckung des Streitgegenstands auf weitere (künftige) Kündigungen. In diesem Fall sind auch weitere Kündigungen durch den Arbeitgeb...

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