1 Allgemeines
Auch in arbeitsgerichtlichen Verfahren kann es nötig sein, eine vorläufige Maßnahme herbeizuführen, bevor in der Hauptsache entschieden wird. Die Vorschriften der ZPO zum Arrestverfahren finden gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung. Der Arrest dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder einer Forderung, die in eine Geldforderung übergehen kann, § 916 ZPO. Es kann ein dinglicher Arrest oder ein persönlicher Arrest beantragt werden. Voraussetzung für ein Arrestverfahren ist das Vorliegen eines Arrestanspruchs und eines Arrestgrundes.
2 Arrestanspruch
Gegenstand der Arrestanordnung können nur Ansprüche sein, die auch Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein können. Das Gericht prüft im Arrestverfahren die Schlüssigkeit des Vorbringens. Eine vertiefte Prüfung kann unterbleiben, wenn ansonsten schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile entstehen würden. Insofern hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Antragsteller hat den Arrestanspruch gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Hierzu kann er sich nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 294 ZPO aller präsenten Beweismittel bedienen. Das sind Urkunden, präsente Zeugen und präsente Augenscheinsobjekte. Auch eine Versicherung an Eides statt ist möglich. Beweismittel, die nur im Rahmen einer späteren Beweisaufnahme verwertet werden können, sind ausgeschlossen. Das betrifft beispielsweise einzuholende Sachverständigengutachten.
3 Arrestgrund
Ein Arrestgrund ist anzunehmen, wenn der Schuldner wesentliche Vermögensstücke beiseite schafft oder veräußert oder sonstige Handlungen vornimmt oder ankündigt, die dazu dienen, den Anspruch des Gläubigers zu vereiteln. Sinn des Arrestverfahrens ist es, Vermögensverschiebungen eines Schuldners zu verhindern, damit nach dur...