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Vermögensbeteiligung / 3.3 Bewertung nicht börsennotierter Aktien

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Der gemeine Wert nicht börsennotierter Aktien lässt sich grundsätzlich aus nicht weniger als ein Jahr zurückliegenden und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Verkäufen ableiten.[1]

Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn nach den Veräußerungen, aber vor dem Bewertungsstichtag weitere Umstände eintreten, die dafür sprechen, dass

  • die Verkäufe nicht mehr den gemeinen Wert der Aktien repräsentieren und
  • es an objektiven Maßstäben für Zu- oder Abschläge fehlt.[2]

In diesen Fällen ist ggf. zu schätzen, welchen Kaufpreis ein gedachter Erwerber unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten und des Substanzwerts zahlen würde. Das gilt auch, wenn es sich bei Anteilsveräußerungen zwischen Arbeitgeber (oder einer diesem nahestehenden Person) und Arbeitnehmern nicht um Veräußerungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr handelt. In diesen Fällen ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis einen Einfluss auf die Verkaufsmodalitäten hat. Eine Ableitung des gemeinen Werts aus solchen Verkäufen kommt in diesem Fall daher regelmäßig nicht in Betracht.[3]

Veräußerungssperren mindern den Wert der Vermögensbeteiligung nicht.[4]

[1] § 11 Abs. 2 BewG.
[2] BFH, Urteil v. 29.7.2010, VI R 30/07, BStBl 2011 II S. 68; BFH, Urteil v. 1.9.2016, VI R 16/15, BStBl 2017 II S. 149.
[3] BFH, Urteil v. 15.3.2018, VI R 8/16, BStBl 2018 II S. 550.
[4] BFH, Urteil v. 7.4.1989, VI R 47/88, BStBl 1989 II S. 608; BFH, Urteil v. 30.9.2008, VI R 67/05, BStBl 2009 II S. 282.

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