Grundsätzlich sind alle entgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerbe von Anteilen an einer Körperschaft als maßgebende Tatbestände zu werten. Dies ist die Übertragung von Anteilen am gezeichneten Kapital oder (mangels Kapitalanteilen) von Mitgliedschafts- oder Stimmrechten.
Zudem zieht die Finanzverwaltung auch noch andere Formen als vergleichbare Fallvarianten heran. Danach zählt als schädlicher Beteiligungserwerb insbesondere auch:
- eine Kapitalerhöhung bzw. eine Kapitalherabsetzung, soweit diese zu einer Veränderung der bisherigen Beteiligungsquoten führt;
- der Erwerb von Genussscheinen, soweit diese als Eigenkapital einzustufen sind;
- der Abschluss von Stimmrechtsvereinbarungen (Bindungen oder Verzicht);
- eine Umwandlung auf eine Verlustgesellschaft oder eine Einbringung, soweit dies zu einem Beteiligungserwerb durch einen Erwerberkreis führt;
- der Erwerb eigener Anteile, soweit sich daraus eine Veränderung der bisherigen Beteiligungsquoten ergibt.
Es handelt sich dabei vor allem um sog. disquotale oder disproportionale Vorgänge, bei denen sich die Höhe der bisherigen Beteiligung der einzelnen Gesellschafter ändert, da nicht alle Gesellschafter gleichmäßig an der jeweiligen Maßnahme teilnehmen.
Unschädliche Erwerbe
Eine Übertragung von Anteilen durch Erbfall ist unschädlich für den Verlustabzug. Das gilt auch für eine Erbauseinandersetzung oder vorweggenommene Erbfolge zwischen Angehörigen, soweit diese voll unentgeltlich erfolgen. Daraus folgt, dass bereits ein geringes Entgelt, z. B. durch eine Ausgleichszahlung, zu einem schädlichen Beteiligungserwerb führt.
Die unentgeltliche vorweggenommene Erbfolge ist jedoch nur bei einer Übertragung an Angehörige i. S. d. § 15 AO privilegiert. Dies sind Verlobte, Ehegatte, Verwandte/Verschwägerte gerader Linie, Geschwister...