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Verdeckte Sacheinlage & Co. im Lichte des MoMiG (BB 2007, Heft 42, S. 2241)

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– Das „Hin- und Herzahlen“ de lege lata und de lege ferenda –

Zusammenfassung

 
Überblick

Der Begriff des "Hin- und Herzahlens" kennzeichnet die aus Sicht der Beratungspraxis zentrale Problematik im Recht der Kapitalaufbringung. Rechtsprechung und Literatur versuchen, diese Fallkonstellationen teils mit dem Rechtsinstitut der verdeckten Sacheinlage, teils mit dem Erfordernis der Einlageleistung zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführer in den Griff zu bekommen. Das Ergebnis dieser Bemühungen ist nicht zufriedenstellend: Während die Rechtsfolgen im Falle einer Verletzung dieser Kapitalaufbringungsregeln außergewöhnlich hart sind – keine Erfüllung der Bareinlageschuld trotz Zahlung, verbunden mit der Nichtigkeit des Gegengeschäfts und aller Rechtshandlungen zu seiner Erfüllung in Fällen der verdeckten Sacheinlage –, sind die Tatbestandvoraussetzungen nicht hinreichend klar gefasst. Das Ergebnis ist eine erhebliche Unsicherheit in der Praxis und eine sehr hohe Quote fehlgeschlagener Kapitalaufbringungsfälle. Diese Rechts- und Tatsachenlage wird durch das MoMiG grundlegend geändert. Dies ist, insbesondere im Hinblick auf die Annahme der Erfüllungswirkung und die Abschaffung der Doppelnichtigkeit in Fällen der verdeckten Sacheinlage, ausdrücklich zu begrüßen. Schaut man sich die einschlägigen Regelungen des Regierungsentwurfs genauer an, ergibt sich aber in einigen Punkten noch Verbesserungspotenzial.

I. Einleitung

Kapitalersetzende Gesellschafterdarlehen, Darlehen der Gesellschaft an ihren Gesellschafter (insbesondere in Cash Pool-Systemen) und verdeckte Sacheinlagen: Das waren in den letzten Jahren die beherrschenden Themen aus dem Recht der Konzernfinanzierung. In all diesen Fällen wurde es für die Beratungspraxis zunehmend schwieriger, für legitime Gestaltungswünsche ihrer Mandanten juristisch...

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