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Verbandsaustritt – Ablösung eines nachwirkenden Tarifvertrags (BB 2010, Heft 1, S. 59)

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Einführung

BAG, Urteil vom 1.7.2009, 4 AZR 261/08

Volltext des Urteils: BBL2010-59-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Leitsätze

1. Nach dem Wegfall der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG infolge eines Austritts aus dem Arbeitgeberverband gelten die Tarifverträge gemäß der in § 3 Abs. 3 TVG geregelten Nachbindung unmittelbar und zwingend bis zur Beendigung des Tarifvertrages weiter.

2. Die Nachbindung an einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 3 TVG endet mit jeder Änderung der durch den betreffenden Tarifvertrag normierten materiellen Rechtslage. Eine solche kann durch die Änderung des betreffenden Tarifvertrags erfolgen. Sie kann aber auch in der Vereinbarung einer auf den Tarifinhalt einwirkenden Tarifnorm in einem neuen Tarifvertrag liegen.

2 Sachverhalt

Der Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galten kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge in der Metall- und Elektroindustrie des Saarlands. Die Beklagte war zunächst Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes (VME). Der zwischen der IG Metall und dem VME geschlossene Gemeinsame Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der weiterverarbeitenden Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes (vom 13.3.1987 in der Fassung vom 5.12.1997 – GMTV), lautet – soweit hier von Bedeutung – wie folgt: „§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit 1. Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden. Soll für einzelne Arbeitnehmer die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden verlängert werden, bedarf dies der Zustimmung des Arbeitnehmers. Lehnen Arbeitnehmer die Verlängerung ihrer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab, so darf ihnen daraus kein Nachteil entstehen. Bei der Vereinbarung einer solchen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden erha...

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