Julius Scheil
, Dr. jur. Kurt Kreizberg
Die Regelung zur "Verantwortung" im Arbeitsschutz wurde im ArbSchG nur mittelbar festgelegt. In § 13 Abs. 1 ArbSchG findet sich die Festlegung, dass "neben dem Arbeitgeber" weitere Personen für Arbeitsschutz und Unfallverhütung im Betrieb verantwortlich sind. Somit beruht die (öffentlich-rechtliche) Verantwortung auf § 13 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 und § 3 ArbSchG.
2.1 Der Unternehmerbegriff im Arbeitsschutzrecht
In der Diskussion um Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz ist gelegentlich eine Vermischung und Vermengung von Begriffen zu beobachten, die zwar umgangssprachlich deckungsgleich verwendet werden (so wie bspw. im normalen Sprachgebrauch nicht zwischen Besitz und Eigentum oder zwischen Leihe und Miete differenziert wird), die aber unterschiedliche Hintergründe und vor allem Auswirkungen haben können.
Unternehmer ist derjenige, der das Unternehmerrisiko unmittelbar trägt. Unternehmer können natürliche oder juristische Personen sein oder rechtsfähige Personengesellschaften. Unternehmer können in Abhängigkeit der jeweiligen Unternehmensform Einzelpersonen oder Personengruppen sein.
2.2 Ursprung der Unternehmerverantwortung
Dabei kommt auch dem Ursprung der Unternehmerverantwortung besondere Bedeutung zu. Der Unternehmer
- bestimmt die Unternehmensziele und die Geschäftspolitik,
- trifft grundsätzliche und weitreichende Entscheidungen,
- setzt Maßstäbe für die Organisation und den Betriebsablauf und
- verfügt über die finanziellen Mittel und betrieblichen Einrichtungen.
Der Unternehmer hat bei der Führung seines Unternehmens umfassende Entscheidungsfreiheit. Damit liegt auch die grundsätzliche Verantwortung für den Arbeitsschutz bei ihm. Sie ist untrennbar mit seinem Direktionsrecht verbunden. Er hat das Unternehmen ins Leben gerufen mit allen dazu gehörenden Risiken. Er hat deshalb dafür zu sorgen, dass die Gefahren für die Personen, die sein Unternehmen betreten, so...