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Unterhalt

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Zusammenfassung

 
Begriff

Unterhaltleistungen sind Zahlungen, die eine Person aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen (oder auch ohne) an eine andere Person leistet, mit der in der Regel eine Verwandtschaft vorliegt. Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen an eine ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte und bedürftige Person können als Freibetrag steuerlich berücksichtigt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Maßgebend für die Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen sind § 33a Abs. 1 EStG, R 33a.1 EStR und H 33a.1 EStH.

Von Bedeutung sind die Pfändungsschutzvorschriften bei Arbeitseinkommen in der ZPO (§§ 850 ff. ZPO); bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen werden Unterhaltspflichten nach § 1 Abs. 3 KSchG sowie bei Sozialplanansprüchen (§§ 111 ff. BetrVG) berücksichtigt.

Arbeitsrecht

1 Lohnpfändung

Bei gesetzlichen Ansprüchen auf Unterhaltsleistungen, die der Arbeitnehmer einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten oder der Mutter eines nichtehelichen Kinds zu zahlen hat, gelten die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO für das Arbeitseinkommen nicht.[1]

Dem Schuldner bleibt in diesem Fall mindestens (vgl. den Wortlaut des§ 850d ZPO) die Hälfte der nach § 850a Nrn. 1, 2 und 4 ZPO unpfändbaren Bezüge für Mehrarbeitsstunden, Urlaubsgeld und einer Zuwendung anlässlich eines Betriebsereignisses oder ein Treuegeld sowie die Hälfte der Weihnachtsvergütung. Die danach verbleibenden, nach § 850a ZPO unpfändbaren Ansprüche, sind auch dem Vollstreckungszugriff eines Unterhaltsgläubigers voll entzogen.

Die Festsetzung des dem Arbeitnehmer unpfändbar zu belassenden Betrags erfolgt in diesem Fall durch das Vollstreckungsgericht.

[1] § 850d ZPO;,

s. Lohn- und Gehaltspfändung.

2 Unterhaltsstreitigkeiten

Kommt es wegen der Zahlung von Unterhalt zu Streitigkeiten, z. B. zwischen Kind und einem El...

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