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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / H 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

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Allgemeines zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen

>BMF vom 15.10.2025 (BStBl I S. 1772)

(Anahng 3 II)

Abgrenzung zu § 33 EStG

  • >BMF vom 15.10.2025 (BStBl I S. 1772), Rn. 11 f..
  • Zur Berücksichtigung von Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz >R 33.3, von Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung >R 33.4 und von Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände >R 33.2.

Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge

  • Allgemeines

    Leistungen des Stpfl., die neben Unterhaltsleistungen aus einem anderen Rechtsgrund (z. B. Erbauseinandersetzungsvertrag) erbracht werden, gehören zu den anzurechnenden Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Person (BFH vom 17.10.1980 – VI R 98/77, BStBl II 1981 S. 158).

  • Ausbildungshilfen

    • Ausbildungshilfen der Agentur für Arbeit mindern nur dann den Höchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG bei den Eltern, wenn sie Leistungen abdecken, zu denen die Eltern gesetzlich verpflichtet sind. Eltern sind beispielsweise nicht verpflichtet, ihrem Kind eine zweite Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind nachträglich nach Beendigung der ersten Ausbildung unterziehen will. Erhält das Kind in diesem Fall Ausbildungshilfen zur Finanzierung von Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten oder Arbeitskleidung, sind diese nicht auf den Höchstbetrag anzurechnen (>BFH vom 04.12.2001 – III R 47/00, BStBl II 2002 S. 195).
    • Negative Einkünfte der unterhaltenen Person mindern die anrechenbaren Ausbildungshilfen nicht und die Grenze von 624 € findet keine Anwendung (>BFH vom 08.06.2022 – VI R 45/20, BStBl II 2023 S. 23).
  • Einkünfte und Bezüge

    • >R 33a.1 Abs. 3
    • Unvermeidbare Versicherungsbeiträge der unterhaltenen Person mindern die anzurechnenden Einkünfte i. S. d. § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG nicht. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (>BFH ...

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