Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, werden die Beiträge zu einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung von der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Dies gilt ebenfalls im Falle eines unbezahlten Urlaubs für die Dauer eines Monats.
Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, besteht die freiwillige Versicherung weiter, es sei denn, es besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung aufgrund einer Mitgliedschaft des Ehegatten bei einer gesetzlichen Krankenkasse und die freiwillige Mitgliedschaft wird entsprechend gekündigt.
Bei einer weiter bestehenden freiwilligen Versicherung richtet sich der zu zahlende Beitrag nach Ablauf des ersten Monats des unbezahlten Urlaubs nach dem Einkommen des freiwilligen Mitglieds. Dabei ist jedoch die Mindestbemessungsgrundlage (2026: 1.315,00 EUR; 2025: 1.248,33 EUR) zu beachten.
3.4.1 Beitragszuschuss für freiwillige Mitglieder
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte.
Für den ersten Zeitmonat ist weiterhin der bisherige Beitrag zu entrichten. Da der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält, entfällt in dieser Zeit der Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber. Allerdings ist in dem Monat des Beginns der Monatsfrist der Beitragszuschuss nicht anteilig zu zahlen, sondern auf der Basis des Teilarbeitsentgelts neu zu ermitteln.
Beitragszuschuss während des unbezahlten Urlaubs
Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Gehalt i. H. v. 8.000...