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Umsetzung von BEPS in Deutschland – Gesetzgebung (u.a. BEPS I-Gesetz, ATAD UmsG) und Entwicklungen in der Abkommenspolitik

Thomas Rupp
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Zusammenfassung

 
Überblick

Im BEPS[1]-Projekt haben erstmals OECD, G20-Staaten und Entwicklungsländer in enger Kooperation Maßnahmen gegen schädlichen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltungen international tätiger Unternehmen erarbeitet. Konkret wurden am 5. Oktober 2015 internationale Standards gegen Gewinnkürzung und -verlagerung multinationaler Unternehmen festgelegt und in sog. "BEPS-Abschlussberichten" veröffentlicht. Zur Überwachung der Umsetzung durch die Staaten und zur Weiterentwicklung der internationalen Zusammenarbeit wurde auf Ebene der OECD mit dem "Inclusive Framework on BEPS" ein neues Gremium geschaffen, an dem Industrie-, Schwellen- und Entwicklungsländer gleichberechtigt teilnehmen. Für eine konsistente und einheitliche Umsetzung der BEPS-Ergebnisse innerhalb Europas kommt der Europäischen Union eine bedeutende Rolle zu. So wurden bereits einige BEPS-Empfehlungen durch EU-Richtlinien für die europäischen Mitgliedstaaten verbindlich umgesetzt.

Ebene 1 – EU-Richtlinien und nationale Umsetzung

Da Richtlinien nicht unmittelbar rechtswirksam werden, sind diese im nationalen Recht umzusetzen.

Stufe 1:

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016, das am 24.12.2016 in Kraft getreten ist[2], hat Deutschland erste Teile des BEPS-Berichts der OECD gegen Steuergestaltungen internationaler Konzerne umgesetzt. Daneben wurden EU-Richtlinien umgesetzt sowie umfangreich die Rechtsprechung des BFH überlagert. Dies betrifft vorrangig den automatischen Informationsaustausch über Tax Rulings und der EU-einheitlichen Einführung des Country-by-Country-Reporting.

Stufe 2:

In der EU-Anti-Tax-Avoidance-Directive ("ATAD") wurden EU-weit einheitliche und verbindliche Vorgaben zur Umsetzung wichtige...

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