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Umsatzsteuerliche Fragen bei Ehegatten-Grundstücken

Dr. Hans-Joachim Bülow
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Zusammenfassung

 
Überblick

Finanzierungsvorteile

Eheleute, die Grundbesitz unternehmerisch nutzen oder eine unternehmerische Nutzung erstmalig planen, sollten im Rahmen der Finanzierung auch prüfen, ob sie die ihnen hierbei von anderen Unternehmen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge gemäß § 15 UStG als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen können.[1] Das gilt wegen des nicht unerheblichen Kostenanteils der Umsatzsteuer am Gesamtpreis insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen für Neubauten, Ein-, Um- oder Ausbauten sowie für größere Modernisierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Der folgende Beitrag soll unter Bezugnahme auf die Ausführungen im o. g. Hauptbeitrag erläutern, welche besonderen, dort nicht erörterten Fragen insoweit bei Ehegattengrundstücken bestehen.

[1]

S. Umsatzsteuer bei Haus- und Grundbesitz: Der Vorsteuerabzug.

1 Grundlagen

1.1 Zivilrechtliche Grundlagen

Eigentumsverhältnisse

Grundbesitz (bebaut und/oder unbebaut) kann bei Eheleuten im Alleineigentum eines der Ehegatten stehen, gemeinsames Eigentum beider Ehegatten (Bruchteilseigentum i. S. d. §§ 741 ff. BGB) oder Gesamthandseigentum sein. Maßgebend dafür ist auch der Güterstand, in dem die Ehegatten familienrechtlich leben:

  • Zugewinngemeinschaft

    Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist jeder Ehegatte grundsätzlich Eigentümer sowohl der Gegenstände, die er in die Ehe eingebracht hat, als auch solcher, die er während der Ehe erwirbt. Gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten wird daher in der Regel nur begründet, wenn sie es gemeinsam erwerben oder ein Ehegatte einen Teileigentumsanteil auf den anderen überträgt. Auch im Falle der Erbschaft wird derjenige Ehegatte Eigentümer, der den Gegenstand erbt.

  • Gütergemeinschaft

    Bei der Gütergemeinschaft werden grundsätzlich alle Gegenstände gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten. Durch die Begründung ...

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