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Umlageverfahren bei Mutterschaft / 8 Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt

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Die Umlagen sind grundsätzlich vom rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden zu berechnen.[1] Einbezogen in die Umlagepflicht wird also auch das Arbeitsentgelt der männlichen Arbeitnehmer. Anders als im U1-Verfahren ist auch das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer umlagepflichtig, deren Beschäftigungsverhältnis auf nicht mehr als 4 Wochen begrenzt ist. Umlagebeiträge sind ferner aus dem Arbeitsentgelt der in Heimarbeit Beschäftigten zu entrichten, da für sie das Mutterschutzgesetz gilt und auch bezüglich der entsprechenden Arbeitgeberaufwendungen ein Erstattungsanspruch besteht.

 
Achtung

Nur laufendes Entgelt umlagepflichtig

Umlagebeträge zum U2-Verfahren sind nur vom laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt[2] ist bei der Berechnung der Umlage nicht zu berücksichtigen,[3] es ist ebenfalls von der Erstattung ausgeschlossen.

[1] § 7 Abs. 2 AAG.
[2] § 23a SGB IV.
[3] GR v. 19.11.2019, Abschn. 2.2.2.1.

8.1 Praktikanten

Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum aufgrund einer Fachschul- bzw. Hochschulausbildung ableisten, gelten als zur Berufsausbildung Beschäftigte.[1] Sofern ihnen vom Betrieb ein Entgelt gezahlt wird, ist dieses auch umlagepflichtig zur U2.

[1] §§ 26, 10 BBiG.

8.2 Arbeitnehmerinnen im Übergangsbereich

Für sog. Arbeitnehmerinnen im Übergangsbereich erfolgt die Berechnung der Umlage auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts.

8.3 Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld

Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld erfolgt die Berechnung der Umlage nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherungen.[1]

[1] § 7 Abs. 2 Satz 3 AAG.

8.4 Arbeitgeberzuschuss zu Entgeltersatzleistungen

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kranken-, Verletzten-, Übergangs-, Pflegeunterstützungs- oder Krankenta...

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